Weltreise Arbeitsamt: Vor Reise arbeitslos melden oder nicht?

Wenn man seinen Job für die anstehende Weltreise kündigt, muss man sich zwangsläufig mit dem Thema Arbeitsamt auseinandersetzen.

Das kann am Anfang ganz schön verwirrend sein, da es viele Dinge zu erledigen und beachten gilt.

Deswegen haben wir unsere Erfahrungen niedergeschrieben und zeigen dir in diesem Artikel, wie der Kontakt mit dem Arbeitsamt abläuft, was es alles zu beachten gilt und wann du welche Dinge erledigen musst.

Wenn du dir noch nicht sicher bist, ob du deinen Job wirklich für deine Reise kündigen möchtest oder ein Sabbatical nicht doch die bessere Wahl wäre, dann empfehlen wir dir unseren Artikel „Weltreise: Job kündigen oder Sabbatical? Das sind die Vor- und Nachteile“.

Solltest du ohne Job dastehen und nach Möglichkeiten suchen, Geld zu sparen bzw. Geld im Internet (vor oder während der Reise) zu verdienen, dann empfehlen wir dir unbedingt diesen Artikel hier.

[Dieser Artikel ist Teil 5 einer mehrteiligen Artikelserie zum Thema „Weltreise planen“.]

Wie du vielleicht weißt, haben wir beide unsere Jobs für unseren Traum, eine Weltreise zu unternehmen, gekündigt.

Doch alleine mit der Kündigung beim Arbeitgeber ist es noch längst nicht getan!

Fragen, die uns zum Beispiel durch den Kopf geschossen sind, waren:

• Müssen wir uns arbeitslos melden?
• Bekommen wir Arbeitslosengeld?
• Wie läuft das mit den Sozialversicherungsbeiträgen (u.a. Krankenkasse) bis zum Antritt unserer Reise?
• Wo müssen wir wann welche Dinge erledigen?

Es ist nicht ganz so einfach, in diesem Fragendschungel ganz durchzublicken, weshalb wir uns nach langer Recherche im Internet dann einfach dazu entschieden haben, den Telefonhörer in die Hand zu nehmen und selbst beim Arbeitsamt anzurufen, um uns beraten zu lassen.

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Wichtig: An dieser Stelle der Hinweis, dass die Bezeichnung „Arbeitsamt“ falsch ist. Dieser wurde früher verwendet und ist heute noch bei vielen Menschen geläufig. Korrekt wäre allerdings „Agentur für Arbeit“!

Im weiteren Verlauf des Artikels verwenden wir beide Bezeichnungen, damit Google den Artikel und das Thema besser einordnen kann – gemeint ist aber immer dasselbe!

Weltreise Arbeitsamt: Das Wichtigste zuerst

Bevor wir im Detail darauf eingehen, wie die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt nach deiner Kündigung abläuft und welche Schritte du wann erledigen musst, haben wir nachfolgend zuerst einmal ein paar allgemeine Informationen.

Muss ich mich nach meiner Kündigung arbeitslos melden?

Es gibt in Deutschland mit Ausnahme des Einwohnermeldeamtes keine Meldepflicht.

Das heißt, dass es keine Pflicht ist, sich nach einer Kündigung arbeitslos zu melden!

Wenn du dich allerdings nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldest, dann erhältst du auch keine Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und kannst einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht geltend machen – schließlich weiß das Arbeitsamt ja gar nicht, dass du arbeitslos bist.

Merke: Möchtest du einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen, dann musst du dich arbeitslos melden – ansonsten nicht.

Welche Vorteile habe ich, wenn ich mich arbeitslos melde?

Wenn du dich bereits vor Antritt deiner Reise arbeitslos meldest, kann das mehrere Vorteile haben:

• Indem du dich vor der Weltreise beim Arbeitsamt meldest und deinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machst, kannst du den Anspruch nach der Reise aufnehmen, d. h. du bekommst direkt ab dem ersten Tag deiner Rückkehr Arbeitslosengeld (falls du das möchtest / benötigst).
• Bei einer Eigenkündigung, d. h. wenn du selbst gekündigt hast, umgehst du die Sperrfrist-Thematik (alles zur Sperrfrist findest du weiter unten im Artikel).
• Das Arbeitsamt übernimmt deine Krankenkassenbeiträge, solange du bis zu deinem Reisestart noch in Deutschland bist und keine Arbeit hast.
• Dein bestätigter Anspruch auf Arbeitslosengeld hat eine Gültigkeit von vier Jahren.
• Du hast einen Nachweis für die Rentenkasse.

Welche Nachteile entstehen, wenn ich mich nicht arbeitslos melde?

Wenn du dich erst nach deiner Reise bei der Agentur für Arbeit meldest, hat das folgende Nachteile:

• Du bekommst kein Arbeitslosengeld direkt nach der Reise, sondern musst deinen Anspruch erst geltend machen.
• Im Falle einer Eigenkündigung bekommst du aufgrund der Sperrfrist in den ersten zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.
• Sollte deine Reise länger als ein Jahr dauern, verlierst du den kompletten Anspruch auf Arbeitslosengeld, da du keine 12 Monate in einem versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis innerhalb der letzten zwei Jahre mehr vorweisen kannst (Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld).
• Für die Krankenkassenbeiträge in der Zeit ohne Arbeit vor und nach deiner Reise musst du selbst aufkommen. Der momentane monatliche Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung liegt bei ca. 180 Euro (Stand 2019).
• Du hast keinen Nachweis für die Rentenkasse.

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Arbeitslosengeld, auch als Arbeitslosengeld I (ALG I) bezeichnet, haben alle Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben.

Sogenannte Ersatzzeiten, wie Wehrdienst, Mutterschaft und Kindererziehung, Krankengeldbezug oder Jugendfreiwilligen- oder Bundesfreiwilligendienst werden ebenfalls angerechnet.

Des Weiteren musst du arbeitslos sein (nicht länger als 15 Stunden pro Woche arbeiten) und dich persönlich arbeitslos gemeldet haben (mehr dazu weiter unten im Artikel).

Quelle: Agentur für Arbeit

Was hat es mit der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld auf sich?

Die Sperrfrist kommt zum Tragen, wenn du bei deinem Arbeitgeber selbst gekündigt hast und hat zur Folge, dass du in den ersten 84 Tagen (12 Wochen) kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit gezahlt bekommst.

Dies gilt nicht für die Übernahme deiner Sozialversicherungsbeiträge seitens der Agentur (siehe nächster Punkt)!

Die Gesamtdauer der Auszahlung des Arbeitslosengeldes verkürzt sich dabei um den Zeitraum der Sperre.

Was ist mit meinen Sozialversicherungsbeiträgen und der Krankenversicherung?

Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

Die Beiträge werden von der Agentur für Arbeit bereits ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit in voller Höhe übernommen.

Dies gilt übrigens auch bereits innerhalb der Sperrfrist, in der noch kein Arbeitslosengeld bezahlt wird.

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Achtung: Hierzu findet man viele falsche Informationen im Netz! Früher wurden die Sozialversicherungsbeiträge bei einer Sperrfrist erst ab dem zweiten Monat gezahlt. Seit dem 1. August 2017 hat sich das geändert und das Arbeitsamt übernimmt diese trotz Sperrfrist bereits von Beginn an.

Die Versicherung erfolgt bei der Krankenkasse, die auch bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit zuständig war.

Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung übernimmt die Arbeitsagentur nur bis zur Höhe der pauschalierten Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Wer im letzten Jahr vor seiner Arbeitslosigkeit rentenversicherungspflichtig tätig war, ist als Bezieher von Arbeitslosengeld ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Auch hier übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge.

Die Arbeitsagentur meldet dem Rentenversicherungsträger nicht nur die Zeiten eines Leistungsbezugs, sondern auch die Zeit, in der Sie arbeitslos sind, aber keine Leistung beziehen.

Der Grund: Auch diese Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung anerkannt werden.

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Arbeitslos melden Schritt-für-Schritt-Anleitung

Die nachfolgende Schritt-für-Schritt-Anleitung soll dir einen Überblick geben, was alles zu tun ist, um dich nach deiner Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden.

Keine Panik – es sieht wirklich schlimmer aus, als das es in Wirklichkeit ist!

Wir waren uns echt total unsicher, ob wir alles richtig machen und ob alles so klappt, wie gedacht.

Im Nachhinein betrachtet gab es keinerlei Probleme und alle Ansprechpartner, mit denen wir sowohl telefonisch, als auch persönlich Kontakt hatten, waren total nett und hilfsbereit. 🙂

Schritt 1: Kündigen

Bevor du dich arbeitslos melden kannst, musst du natürlich erst einmal bei deinem Arbeitgeber kündigen.

Das sollte doch der einfachste Schritt sein, oder? 🙂

Wie es uns ergangen ist, kannst du übrigens bei Interesse in den Kündigungsberichten von Simon und Jasmin nachlesen.

Schritt 2: Arbeitssuchend melden

Der erste Schritt nach deiner Kündigung ist es, dich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.

Das hat der Gesetzgeber so vorgeschrieben, um dem Arbeitsamt frühzeitig die Möglichkeit zu geben, für dich vermittelnd tätig zu werden und unter Umständen eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen.

Die Arbeitssuchendmeldung muss dabei spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Falls du unerwartet gekündigt wirst oder aber deine Kündigungsfrist keine drei Monate beträgt, musst du dich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme des Beendigungszeitpunktes beim Arbeitsamt melden.

Die Arbeitssuchendmeldung kann entweder persönlich, telefonisch oder auch online (wird mittlerweile sogar vom Arbeitsamt bevorzugt und ist ziemlich einfach) durchgeführt werden.

Solltest du dich telefonisch oder online arbeitssuchend melden, musst du dich in jedem Fall noch persönlich beim Arbeitsamt melden, um deine Identität sicherzustellen (siehe Schritt 4).

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Achtung: Wenn du dich nicht rechtzeitig arbeitssuchend meldest, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhältst du kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht. Deine mögliche Bezugsdauer von Arbeitslosengeld verringert sich ebenfalls um eine Woche.

Wenn du dich arbeitssuchend meldest, musst du einige Angaben machen.

Es werden Dinge wie Schule, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse, Arbeitgeber und Angaben zu deinem aktuellen Beruf abgefragt.

Es ist daher hilfreich, einen Lebenslauf parat zu haben, da du beispielsweise gefragt wirst, von wann bis wann (Monat und Jahr) du zur Schule gegangen bist oder deine Ausbildung gemacht hast.

Wir hatten uns beide telefonisch arbeitssuchend gemeldet, hätten es aber wahrscheinlich im Nachhinein lieber online erledigt, da wir insgesamt über eine Stunde in der Warteschleife hingen (wir mussten einen Anruf pro Person tätigen, zusammen ging nicht!)…

Die Telefonnummer der Agentur für Arbeit findest du auf deren Webseite.

Um dich online arbeitssuchend zu melden, gehst du wie folgt vor (Stand Februar 2019):

1. Registriere dich unter diesem Link
2. Weniger Tage später erhältst du per Post einen PIN, mit der du dein Konto und deine Registrierung bestätigen musst.
3. Nach erfolgter Bestätigung kannst du im internen Bereich unter „eServices“ -> „eServices Vermittlung und Beratung“ den Punkt „sich arbeitssuchend melden“ auswählen.
4. Danach musst du das Formular ausfüllen und alle Angaben machen.
5. Im Textfeld „Themen, die man im Beratungsgespräch besprechen möchte“ kannst du reinschreiben, dass du gekündigt hast, um auf Weltreise zu gehen (am besten den Starttermin mit angeben).

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Beachte: Sich arbeitssuchend zu melden, ist nicht das Gleiche wie sich arbeitslos zu melden. Um sich arbeitslos zu melden (und seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten zu machen), muss man sich zuvor arbeitssuchend melden!

Schritt 3: Eventuell Beratungsgespräch

Nachdem du dich arbeitssuchend gemeldet hast, wird dir ein Berater zugeteilt.

Dessen Aufgabe ist es in der Regel, dich bei der Suche nach Arbeit zu unterstützen und als Ansprechperson für deine Anliegen zu dienen.

Ein paar Tage nach deiner Arbeitssuchendmeldung erhältst du Post vom Arbeitsamt mit einem großen gelben Umschlag mit der Aufschrift „Vermittlungsunterlagen“ und mehreren Blättern anbei.

Vermittlungsunterlagen Arbeitsamt
Vermittlungsunterlagen Arbeitsamt

Es kann sein, dass sich in den Unterlagen auch ein Termin für ein Beratungsgespräch mit deinem Berater befindet, zu dem du dann persönlich vor Ort erscheinen musst.

In unserem Fall war es beides mal so, dass sich unser Berater (wir hatten denselben Berater 🙂 ) telefonisch bei uns gemeldet hat und wir ihm den Grund unserer Kündigung und unser Vorhaben geschildert haben.

Wenn zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem Startzeitpunkt deiner Reise maximal drei Monate liegen, kann der Berater selbst entscheiden, ob ein persönliches Beratungsgespräch notwendig ist oder nicht.

Ist die Zeitspanne größer, wird das von einer höheren Stelle in der Agentur entschieden und du musst eventuell zu einem Beratungsgespräch erscheinen und bekommst vielleicht auch den ein oder anderen Vermittlungsvorschlag für einen neuen Job, auf den du reagieren musst.

Bei uns war es einfach: Es war bei beiden kein Beratungsgespräch nötig, d. h. unser einziger Kontakt mit unserem Berater war ein Telefongespräch von fünf Minuten. 😉

Sollte ein Beratungsgespräch nötig sein, musst du in der Regel folgende Unterlagen mitbringen:

• Personalausweis oder Pass
• Lebenslauf
• Kündigung und Kündigungsbestätigung des Arbeitgebers
• Die ausgefüllten Formulare, die dem Schreiben des Arbeitsamts (gelber Umschlag) beilagen
• Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber
• Arbeitsnachweise
• Sozialversicherungsnummer

Schritt 4: Arbeitslos melden

Als nächstes musst du dich arbeitslos melden.

Das geht nur persönlich vor Ort bei der für dich zuständigen Agentur für Arbeit!

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und der Übernahme der Beiträge für die Sozialversicherung (u.a. Krankenkasse) durch das Arbeitsamt.

Arbeitslosengeld erhält man frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung!

Du kannst dich frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich arbeitslos melden, musst dies aber spätestens am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit tun, wenn du direkt vom ersten Tag deiner Beschäftigungslosigkeit an Leistungen beziehen möchtest.

Das ist besonders bei einer Eigenkündigung wichtig, denn es zwingt dich niemand, Leistungen zu beziehen!

Allerdings macht es Sinn, diese bereits ab dem ersten Tag zu beziehen, da damit auch deine Krankenversicherung abgedeckt und gewährleistet ist.

Du kannst alternativ natürlich auch selbst für deine Krankenversicherung sorgen, wenn du keine Leistungen vom Arbeitsamt beziehen möchtest – mehr dazu im Abschnitt „Fragen und Antworten“.

Für die persönliche Arbeitslosmeldung brauchst du keinen Termin, sondern gehst einfach zu den normalen Öffnungszeiten bei deiner Agentur für Arbeit vorbei.

Für den Termin musst du deinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Beim Termin wird in der Regel die Höhe des Arbeitslosengeldes und die Dauer der Bezugszeit errechnet.

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Beachte: Damit dein Leistungsbezug beginnt und deine Sperrzeit schon während du unterwegs bist, abläuft, kann deine Reise erst beginnen, nachdem du mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet warst. Du musst dem Arbeitsmarkt also theoretisch einen Tag zur Verfügung stehen! Ob du an diesem einen Tag bereits im Ausland sein kannst, solltest du definitiv direkt mit dem Arbeitsamt klären!

Die Reihenfolge der Schritte 4 und 5 ist im Prinzip egal.

Du kannst theoretisch auch zuerst den Antrag auf Arbeitslosengeld abschicken und dich dann persönlich arbeitslos melden.

Schritt 5: Arbeitslosengeld beantragen

Im Schreiben, das du vom Arbeitsamt erhältst, findest du auch den Hinweis auf deinen Antrag für Arbeitslosengeld.

Entweder enthält das Schreiben die ausgedruckten Formulare, die du für deinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausfüllen und abgeben oder per Post zurückschicken musst.

Oder aber (so war es bei uns) du findest eine DIN A4 Seite mit einem Hinweis und einer kurzen Anleitung, wo und wie du den Antrag auf Arbeitslosengeld online ausfüllen kannst.

Wir wurden nämlich bei unserer telefonischen Arbeitssuchendmeldung gefragt, ob wir den Antrag in Papierform oder online ausfüllen wollen und hatten uns für die Online-Variante entschieden.

Tipp: Wir würden dir auf jeden Fall raten, den Antrag online zu machen! Es ist einfach und ging recht schnell. Auf der anderen Seite haben wir schon von Vielen gehört, dass sie eine halbe Ewigkeit für den Papierantrag gebraucht hatten.

Um den Antrag online zu erledigen, loggst du dich mit deinem Benutzerkonto bei der Agentur für Arbeit ein und wählst unter „eServices“ -> „eServices Geldleistungen“ den Punkt „Arbeitslosengeld beantragen“.

In der Regel musst du dem Antrag noch bestimmte Dokumente hinzufügen.

Bei uns waren das eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber und ein ausgefülltes Formular bezüglich unserer angemeldeten Kleingewerbe (mit Angaben zu den Einnahmen etc.).

Welche Dokumente benötigt werden, wurde uns aber am Ende des Antrags online angezeigt.

Du hast dann die Möglichkeit, die Dokumente direkt online hochzuladen und dem Antrag hinzuzufügen oder diese per Post an das Arbeitsamt zu senden.

Du kannst den Antrag beim Ausfüllen übrigens jederzeit abspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt an der letzten Stelle fortsetzen!

Bei der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers ist es so, dass heutzutage viele Arbeitgeber die Möglichkeit haben, die Bescheinigung auf elektronischem Wege direkt an das Arbeitsamt zu schicken.

In diesem Fall musst du die Bescheinigung nicht extra nochmal hochladen oder per Post verschicken.

Kläre das aber mit deinem Arbeitgeber!

Übrigens: Dein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, dir die Arbeitsbescheinigung zeitnah auszustellen! Sollte es Probleme geben, informiere das Arbeitsamt.

Bei uns war es so, dass wir die Arbeitsbescheinigungen von unseren Arbeitgebern erst nach unseren jeweils letzten Arbeitstagen erhalten haben, also als wir sozusagen schon arbeitslos waren.

Wir haben unsere Anträge auf Arbeitslosengeld bereits davor abgeschickt und die Arbeitsbescheinigungen dann einfach nachgereicht – das ist kein Problem und war auch so mit dem Arbeitsamt abgestimmt.

Arbeitslosengeld kann übrigens frühestens ab dem Tag der Antragstellung gezahlt werden, jedoch nicht vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Schritt 6: Abmeldung beim Arbeitsamt

Bevor du deine Reise antrittst, musst du dich beim Arbeitsamt abmelden und mitteilen, dass du ab dem Datum deines Reisestarts dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehst.

Das geht telefonisch oder persönlich.

Mit der Abmeldung beim Arbeitsamt entfallen sämtliche Leistungsansprüche, also auch deine Krankenversicherung etc.

Für deine Reise musst du dich daher unbedingt um eine Auslandskrankenversicherung kümmern.

Alles zum Thema Krankenversicherung auf Weltreise findest du in diesem Artikel.

Nach deiner Abmeldung erhältst du einen sogenannten Aufhebungsbescheid, in dem vermerkt ist, dass du dich selbst vom Leistungsbezug abgemeldet hast.

Den Vermerk solltest du unbedingt auf Richtigkeit kontrollieren (stimmen alle Zeiträume? etc.).

Mit der Abmeldung stellst du sicher, dass du deinen Leistungsanspruch nach deiner Rückkehr innerhalb von vier Jahren wieder geltend machen kannst.

Du musst dich natürlich nur beim Arbeitsamt abmelden, wenn du auch tatsächlich Leistungen bezogen hast!

Praxisbeispiel „Arbeitslos melden“

Keine Panik, es ist alles halb so schlimm wie es sich anhört!

Um dir trotzdem ein besseres Verständnis über den Ablauf und die zeitlichen Fristen zu geben, wollen wir dir am Beispiel von Simon zeigen, wie das alles bei uns genau ablief.

Ausgangssituation:

Tag der Kündigung: 22.10.2018

Kündigung zum: 31.01.2019

Erster Tag der Arbeitslosigkeit: 01.02.2019

Reisestart: 10.04.2019

Das hat Simon gemacht:

Arbeitssuchend melden: 22.10.2018 (von 22.10. bis 25.10. möglich)

Persönlich arbeitslos melden: 28.11.2018 (von 01.11. bis 01.02.2019 möglich)

Antrag für Arbeitslosengeld: 29.11.2018 (online beantragt; von 01.11. bis 01.02.2019 möglich – oder später falls nicht direkt Leistungsanspruch gewollt)

Zeitraum Arbeitslosigkeit: 01.02.2019 bis 09.04.2019 (mindestens 1 Tag arbeitslos, um Anspruch für den Zeitraum von 4 Jahren zu sichern und Sperrzeit läuft bereits ab)

Abmeldung Arbeitsamt: spätestens am 09.04.2019

Nach der Reise: So gehst du vor

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Beachte: Du musst dich nach deiner Rückkehr nur beim Arbeitsamt melden, wenn du deinen Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Sozialversicherungsbeiträge) geltend machen willst! Wenn du beispielsweise direkt in einen neuen Job wechselst oder keine Leistungen beziehen möchtest, musst du dich nicht melden.

Den Anspruch auf Leistungen hast du, wenn du innerhalb von vier Jahren wieder von deiner Reise zurückgekehrt bist.

Solltest du vor deiner Abreise auch deinen Wohnsitz aus Deutschland abgemeldet haben, solltest du am Tag deiner Rückkehr direkt zum Bürgerbüro oder Rathaus und deinen Wohnsitz wieder anmelden!

Um deinen Leistungsanspruch nach deiner Rückkehr wieder geltend zu machen, gehst du persönlich beim Arbeitsamt vorbei und meldest dich wieder arbeitslos.

Schließlich bist du nun wieder in Deutschland und stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Der Vorteil: Du bist sofort wieder pflichtversichert und musst dich zum Beispiel nicht um deine Krankenversicherung kümmern.

In der Regel wirst du automatisch bei derselben Krankenversicherung versichert, bei der du vor deiner Reise warst.

Bei erfolgter Leistungsbewilligung gilt die Pflichtversicherung übrigens rückwirkend ab dem Tag der Arbeitslosmeldung.

(Da wir beide gesetzlich krankenversichert waren, können wir dir nicht sagen, wie das bei Privatversicherten aussieht! Bitte informiere dich selbst oder kläre das mit dem Arbeitsamt bzw. deiner Versicherung ab.)

Du kannst anschließend auch zusätzlich bei deiner Krankenkasse vorbeigehen und dich dort auch nochmal anmelden.

So beschleunigt sich der Prozess und du erhältst eine vorläufige Krankenkarte aus Papier, bevor deine neue (richtige) Krankenkasse per Post zugestellt wird.

Das Arbeitsamt wird deine Unterlagen prüfen und dir anschließend per Post einen neuen Bewilligungsbescheid für deine Leistungen zusenden.

Vermutlich wirst du dann zusätzlich einen Beratungstermin bei deinem Berater zum Thema Berufsberatung erhalten.

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Hinweis: Auch wenn du vom Arbeitsamt nach deiner Rückkehr nicht im Stich gelassen wirst und theoretisch Leistungen erhältst, solltest du bei deiner Reisekalkulation trotzdem unbedingt Reserven für deine Rückkehr einplanen! Mögliche Anschaffungen wie Möbel, Auto, Versicherungen etc. kosten alle Geld!

Fragen und Antworten

Was ist, wenn ich keine Leistungen vom Arbeitsamt erhalten möchte?

Dann meldest du dich einfach nicht beim Arbeitsamt, es gibt keine Meldepflicht. Für deine Zeit in Deutschland vor der Reise musst du dich aber krankenversichern (es herrscht eine Krankenversicherungspflicht), d. h. du musst deine Krankenversicherungsbeiträge dann selbst bezahlen. In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der monatliche Mindestbeitrag aktuell (Stand 2019) ca. 180 Euro.

Bin ich verpflichtet, mich nach meiner Ausbildung, Studium, Arbeitsverhältnis etc. arbeitslos zu melden?

Nein, es besteht keine Meldepflicht! Du musst dich nur melden, wenn du auch Leistungen in Anspruch nehmen möchtest.

Ich habe mich vor der Reise nicht gemeldet. Was ist, wenn ich nach meiner Rückkehr Arbeitslosengeld bekommen möchte?

Wenn du bis zum Zeitpunkt deiner Abreise in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet hast, solltest du unbedingt darauf achten, dass du nicht länger als zwölf Monate unterwegs bist.

Nur wenn du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis warst, kannst du Arbeitslosengeld beantragen. Sonst verfällt dein Anspruch komplett!

Ich war vor meiner Reise in einer Ausbildung oder habe ein duales Studium gemacht. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Da sowohl eine Ausbildung als auch ein duales Studium ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellen, erfüllst du dadurch die Anwartschaft und hast somit Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Bei einem Vollzeitstudium hat man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Gibt es einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV)?

Ja! Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II kann immer erhoben werden.


Sooo…jetzt solltest du hoffentlich einen besseren Überblick über das Thema Weltreise und Arbeitsamt haben!

Im Prinzip ist es wirklich easy, du musst nur die Fristen und Zeitspannen beachten.

Ist noch irgendetwas unklar oder hast du vielleicht noch einen Hinweis, den wir im Artikel vergessen haben?

Dann hinterlasse uns einfach einen Kommentar und wir melden uns bei dir!

Im nächsten Teil der „Weltreise planen“-Artikelserie geht es dann um das Thema „Weltreise Route planen“.

Wenn du Informationen zur Planung einer Weltreise suchst, dann erfährst du alles zum Thema „Weltreise planen“ in unserer ausführlichen Artikelserie.

Du bist auf der Suche nach der perfekten (und kostenlosen) Reisekreditkarte? Dann solltest du die Santander Visa Card* ansehen, die auch wir in zweifacher Ausführung auf unserer Weltreise dabeihaben. Ausführlichere Infos findest du in unserem Reisekreditkarten-Vergleich.

Eine Krankenversicherung auf Reisen ist das A und O. Wir vertrauen dabei auf die Versicherung von STA Travel* und sind rundum zufrieden. Einen informativen Vergleich zum Thema Reisekrankenversicherungen findest du hier.

12 Gedanken zu „Weltreise Arbeitsamt: Vor Reise arbeitslos melden oder nicht?“

  1. Hallo Jasmin und Simon,
    euer Beitrag hat mir schon sehr weitergeholfen. Nun ist mir eine Sache nicht ganz klar geworden. Muss ich mich bereits vor Start meiner Reise persönlich arbeitslos melden, auch wenn ich direkt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit kein ALG beziehen kann/möchte, da ich mich 1. in der Sperrzeit befinden werde (aufgrund eigener Kündigung) und 2. meine Reise schon beginnen möchte? Genügt es in diesem Fall, mich nur nach Kündigung arbeitssuchend zu melden und am ersten Tag meiner Rückkehr arbeitslos? In diesem Fall wäre es möglich, die Reise bereits vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit anzutreten (Resturlaub).
    Vielen Dank und eine tolle Zeit!

    Antworten
    • Hallo Julia,
      zunächst einmal: Es muss sich niemand arbeitslos melden, da es keine Meldepflicht gibt! Und wenn du es tust, dann liegt der Zeitpunkt in deinen Händen. Wenn du beispielsweise nicht beabsichtigst, irgendwelche Leistungen zu beziehen, dann musst du dich theoretisch gar nicht arbeitslos melden.
      Sich direkt und vor der Reise arbeitslos zu melden, hat aber einen entscheidenden Vorteil: Deine Sperrfrist läuft während deiner Reise ab, d.h. wenn du von deiner Reise zurückkommst, kannst du direkt Arbeitslosengeld beziehen! Dafür reicht es aus, dass du nur für mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet bist, danach kannst du dich theoretisch wieder abmelden und kannst trotzdem innerhalb von vier Jahren deine Ansprüche geltend machen.
      Eine weiterer Nachteil, wenn du dich vor der Reise NICHT arbeitslos gemeldet hast, ist, dass du dann maximal 12 Monate unterwegs sein kannst. Denn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn du innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gearbeitet hast.

      Viele Grüße,
      Simon

      Antworten
  2. Hallo Jasmin und Simon,

    ich würde die Frage von Julia nochmal anhand meines Beispiels aufgreifen, da mir die Regelung dazu immer noch unklar ist:

    – Eigenkündigung am 14.11.19 eingereicht
    – Aufhebungsvertrag mit Kündigung zum 31.12.2019
    – davor ab dem 16.12.2019 Resturlaub bis zum 31.12.2019
    – Auslandsreise ab dem 20.12.19 bis wahrscheinlich zum 31.03.2020

    Meine Frage ist nun, wie ich in meinem Fall am Besten vorgehe, sodass ich nach meiner Rückkehr am 31.03.2020 direkt Arbeitslosengeld beziehen kann (Umgehung der 3 monatigen Sperrfrist während meiner Reise), da ich ja bis zum 31.12.2019 noch Angestellter bin und erst ab dem 1.1.2020 arbeitslos bin, aber bereits ab dem 20.12.19 meine Reise antrete.

    Viele Grüße
    WS

    Antworten
    • Hallo Wiyar,

      du solltest dich direkt zum Zeitpunkt der Kündigung per Telefon oder auch online bei der Arbeitsagentur als „arbeitssuchend“ melden! Danach musst du dich persönlich beim Amt melden, um dich „arbeitslos“ zu melden. Das kann auch noch vor deiner Reise geschehen. Wir selbst waren auch noch während unserem Angestelltenverhältnis beim Amt.
      Das kannst du also auch schon machen, wenn du quasi noch nicht arbeitslos bist. Wenn du dir unsicher bist, kannst du auch einfach kurz bei der kostenlosen Hotline anrufen, wir hatten immer nette und hilfsbereite Mitarbeiter am Telefon, die uns weitergeholfen haben. 😉

      Viele Grüße
      Simon

      Antworten
  3. Hallo ihr 2,
    danke für den tollen Erfahrungsbericht!
    Ich habe allerdings noch eine Frage zum Arbeitlos melden. Ich kündige meinen Arbeitsbeitsvertrag zum 31.03.2020, so dass ich ab 01.04.2020 arbeitslos bin.
    Ab dann möchte ich für 3 Monate reisen und spätestens Ende Juni zurück kehren, so dass ich ab 01.07. ALG 1 beziehen kann.
    Mein Flug geht allerdings schon am 30.03. (Resturlaub vor offiziellen Ende des Arbeitsvertrages). Sprich ich kann mich nicht am 01.04. persönlich Arbeitslos melden, weil ich gar nicht mehr im Land bin🙈 Ginge das sonst auch schon im Vorwege Ende März?

    Antworten
    • Hallo Beatrice,

      ja, das kannst du auch schon davor machen. Wir selbst waren auch noch während unserem Angestelltenverhältnis beim Amt.
      Wenn du dir unsicher bist, kannst du auch einfach kurz bei der kostenlosen Hotline anrufen, wir hatten immer nette und hilfsbereite Mitarbeiter am Telefon, die uns weitergeholfen haben. 😉

      Viele Grüße und ganz viel Spaß bei deiner Reise!

      Simon

      Antworten
      • Hallo Simon, meine Situation steht im Widerspruch mit deiner Antwort: Kündigung zu Monatsende 31.01., persönlich arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet, Abflug 01.02. Jetzt nach Rückkehr sagt das Amt, ich war ja keinen einzigen Tag Arbeitssuchend anwesend vor Abreise, daher keine Bewilligung des Antrags. Wenn ich aber nur einen einzigen Tag Leistung bezogen hätte, würde diese nach Rückkunft weiterlaufen. Wie verhält es sich hier mit dem Recht, gibt es Möglichkeiten darauf zu reagieren?

        Antworten
        • Hallo Paul,

          du kannst dich bereits vor Kündigung und vor dem Abflug persönlich arbeitssuchend melden. Damit die Sperrzeit allerdings abläuft, musst du mindestens einen Tag als „arbeitslos“ Leistung beziehen, da hat das Amt Recht.

          Siehe dazu unsere Infobox im Artikel:
          „Damit dein Leistungsbezug beginnt und deine Sperrzeit schon während du unterwegs bist, abläuft, kann deine Reise erst beginnen, nachdem du mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet warst. Du musst dem Arbeitsmarkt also theoretisch einen Tag zur Verfügung stehen! Ob du an diesem einen Tag bereits im Ausland sein kannst, solltest du definitiv direkt mit dem Arbeitsamt klären!“

          Wir haben bereits von Reisenden gehört, die zum Tag des Leistungserhalts schon im Ausland waren. Bei uns wäre das allerdings nicht gegangen laut unserer zuständigen Stelle. Deshalb der Vermerk im Artikel, das direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit zu klären.

          Wie es in deinem Fall jetzt rechtlich aussieht, kann ich dir leider nicht beantworten, da ich kein Jurist bin.

          Meine Antwort oben war darauf bezogen, dass man sich eben schon im Vorein persönlich melden kann, was auch stimmt. Um sicherzustellen, dass die Sperrzeit schon abläuft, muss man sich (wenn man es nicht im Gespräch mit seiner Agentur für Arbeit klärt und diese das OK gibt) mindestens einen Tag als arbeitslos vor Ort gemeldet sein und Leistungen beziehen.

          Liebe Grüße
          Simon

          Antworten
  4. Hallo ihr beiden 🙂

    toller Artikel ihr habt alles sehr verständlich erklärt.
    Bei mir ist es so ich werde zum 30. September 2020 kündigen und meine Reise beginnt am 6. Oktober. Meine Krankenkasse muss ich ja kündigen zu ende September und hol mir eine langzeit Auslandskrankenversicherung meine frage wäre ob ich dann die paar Tage in Deutschland noch krankenversichert bin über das Arbeitsamt und ob es sich überhaupt lohnt oder möglich ist für die paar Tage Arbeitslosengeld zu bekommen und was wichtiger ist ob ich überhaupt dann übers Amt versichert bin? Weil ich würde mich dann am 5. Oktober wieder beim Arbeitsamt abmelden.
    Ganz liebe Grüße
    Julia

    Antworten
    • Hallo Julia,

      wenn du dich für die paar Tage arbeitslos meldest, dann bist du (sofern dein Antrag bewilligt wird) automatisch über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Arbeitslosengeld wirst du aufgrund deiner Eigenkündigung vor der Reise keines bekommen, da es eine 12-wöchige Sperrfrist gibt. Die Sperrfrist hat aber nichts mit der Krankenversicherung zu tun, die bekommst du auf jeden Fall!

      Wenn du dich nicht arbeitslos meldest, dann musst du dich für die paar Tage vor der Abreise freiwillig krankenversichern und musst die Beiträge selbst bezahlen.

      Ein weiterer Vorteil der Arbeitslosmeldung wäre, dass du dir den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 4 Jahre sicherst und die Sperrzeit während deiner Reise abläuft, d. h. nach deiner Rückkehr könntest du (falls du das möchtest) direkt Arbeitslosengengeld beziehen.

      Viele Grüße
      Jasmin

      Antworten
  5. Hallo ihr Lieben,

    vielen Dank für diesen sehr informativen Artikel. Ich habe eine Frage. Ich werde meinen Job voraussichtlich zu Ende Juni verlassen (es ist noch unklar, ob ich kündige, oder ob mich mein AG „netterweise“ auf meine Bitte hin kündigt; Frist liegt bei 4 Wochen).

    Mein Flug geht am 20.10. Das heisst zwischen Eintritt der Arbeitslosigkeit und Reiseantritt liegen ca. 3 1/2 Monate. Wenn ich vor Reiseantritt bereits Arbeitslosengeld beziehe (also 20 Tage bei Eigenkündigung bis max. 3 1/2 Monate bei Kündigung durch AG), kann ich mich dann einfach zum 20.10 für die Reise (ca. 6 Monate) abmelden und mich nach meiner Rückkehr wieder anmelden und so weiterhin ganz normal das verbliebende ALG beziehen?

    Oder gibt es Probleme, wenn ich vor der Abmeldung über einen längeren Zeitraum bereits ALG bezogen habe – im Sinne von Verfall/Verkürzung des Anspruchs? Bleibt dieser weiterhin für 4 Jahre bestehen?

    Liebe Grüße & tausend Dank!!!
    Milli

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    • Hallo Milli,

      das ist kein Problem. Vor deiner Abreise meldest du dich bei der Arbeitsagentur ab und dein Anspruch ruht sozusagen. Nach deiner Rückkehr meldest du dich wieder und sagst, dass du deinen Anspruch wieder reaktivieren willst. Dann kannst du ganz normal weiterhin Arbeitslosengeld beziehen, bis deinen Anspruchszeit von (normalerweise) 12 Monaten abgelaufen ist. Das war bei Jasmin auch der Fall.

      Viele Grüße
      Simon

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